Satzung des TC Schienerberg 

 § 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr   

  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Schienerberg e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Öhningen.    
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2   Gemeinnützigkeit. Zweck. Mittelverwendung und Vertretung 

  1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bereitstellung von Tennisplätzen und der Anleitung der Vereinsmitglieder,             insbesondere der jugendlichen Mitglieder, zum Tennissport.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden
  7. Der Verein wird von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter je allein gerichtlich und aussergerichtlich vertreten.  

§ 3   Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
  2. Über den schriftlichen zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Antragsteller, welche ihren ersten Wohnsitz in der             Gemeinde Öhningen haben, geniessen Vorrang.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Bei der Festsetzung der Höhe sind die jährlich anfallenden Kosten, soweit diese nicht durch Spenden der Vereinsmitglieder gedeckt werden können, zu berücksichtigen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des Jahres zu entrichten. Erfolgt trotz Mahnung bis Jahresmitte keine Zahlung, so erlischt die Mitgliedschaft.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt  erklären; die Beitragspflicht bleibt jedoch bis zum Ende des Geschäftjahres              Bestehen.
  6. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des Vereins verstossen, ausschliessen. Der betroffene ist vorher zu hören, der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist endgültig.  

§ 4   Organe     

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.          

§ 5   Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
    1. Entgegennähme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
    2. Beschlussfassung über die Grundlinien der Tätigkeit des Vereins.
    3. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages.
    4. Änderung der Satzung
    5. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten.
    6. Vorstandsmitglieder sowie zwei Kassenprüfer zu wählen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingehen.
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen, die Einladung mit Tagesordnung ergeht in dem Gemeindeblatt der Gemeinde Öhningen oder auch brieflich.
  5. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

§ 6   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen, darunter
    1. dem Vorsitzenden und einen Stellvertreter als Vorstand im Sinne des § 26 BGB: es besteht Alleinvertretungsbefugnis.
    2. dem Schatzmeister
    3. dem Schriftführer
    4. dem Sportwart
  2. Die Vorstandsmitglieder haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen. Im Übrigen gilt folgendes:
    1. der Vorsitzende hat
      1. den Verein nach aussen zu vertreten.
      2. den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Sitzung zu leiten.
      3. die Tätigkeit der hauptamtlichen Mitarbeiter zu lenken
      4. im Einvernehmen mit dem Vorstand die Geschäfte zu verteilen.
      5. für den Verein zu handeln soweit diese die Satzung keine anderweitigen Zuständigkeiten festlegt.
    2. der stellvertretende Vorsitzende handelt an Stelle des Vorsitzenden wenn dieser verhindert ist oder ihn einvernehmlich                       beauftragt.
    3. Der Schatzmeister sorgt dafür, dass die Haushaltsvorschläge rechtzeitig aufgestellt und eingehalten und die finanziellen Rechenschaftsberichte erstellt werden.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

§ 7   Allgemeine Bestimmungen 

  1. Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.
  2. Für die Einstellung und Entlassung von Angestellten bedarf es der Zustimmung einer ¾ Mehrheit des Vorstandes.
  3. Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemässe Ladung erfolgt ist.
  4. Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Bestimmungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet.
  5. Über die von den Organen gefassten Beschlüsse und die entsprechenden Anträge sind Niederschriften zu fertigen.

§ 8   Wahlen

  1. Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig offene Wahl gewünscht wird.
  2. Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in welchem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
  4. Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder mit einem Mindestalter von 16 Jahren. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 9   Ehrenmitgliedschaft

  1. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  2. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernennen.
  3. Ehrenamtliche Mitglieder sind frei von Pflichten. Sie müssen keine Mitgliedsbeiträge bezahlen und sich nicht an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie verfügen über die gleichen Reche ordentlicher Mitglieder.

§ 10   Auflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Öhningen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, möglichst zur Förderung des Sports zu verwenden hat.  

§ 11  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde an der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. April 2015 in Schienen beschlossen und tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Satzung der Gründungsversammlung vom 22. März 2013.